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Satzung

Satzung der Stiftung Sozialpädagogisches Institut Berlin »Walter May«

Stand: Genehmigung 24. August 2023

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen: "Sozialpädagogisches Institut Berlin »Walter May« (SPI)“ (im Folgenden: „Stiftung“). Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Das Sozialpädagogische Institut Berlin »Walter May« verfolgt die Ziele der Arbeiterwohlfahrt und soll mit dazu beitragen, eine Gesellschaft zu entwickeln, in der sich jeder Mensch in Verantwortung für sich und das Gemeinwesen frei entfalten kann. Dabei orientiert sich das SPI vornehmlich an den Lebenswelten betroffener Bürger und Bürgerinnen und fördert im Rahmen seiner sozialen Arbeit besonders die Hilfe zur Selbsthilfe. Aufgabe des SPI ist im nationalen und internationalen Rahmen die aktive Teilnahme an der Lösung sozialer Probleme, die Weiterentwicklung von Theorie und Praxis der sozialen Arbeit und die Ausbildung und Fortbildung von Praktikern und Praktikerinnen der Sozialen Arbeit, die Forschung sowie die Förderung der Völkerverständigung.

(2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes ist das Sozialpädagogische Institut Berlin »Walter May« in folgenden Bereichen tätig:

  • berufliche Aus- und Weiterbildung;
  • Fortbildung sozialpädagogischer Praktiker und Praktikerinnen, ehrenamtlich Tätiger, interessierter Laien;
  • Gutachten, Stellungnahmen, Dokumentationen, Öffentlichkeitsarbeit;
  • Kontakt- und Anlaufstelle für Initiativen und Selbsthilfegruppen im sozialpädagogischen Feld;
  • Entwicklung neuer sozialpädagogischer Modelle;
  • Praxisnahe Forschung, Begleitforschung von sozialpädagogischen Modellen und zeitnahe Veröffentlichung der Ergebnisse;
  • Internationaler Austausch und Begegnung, interkulturelle Bildung.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung beträgt 51.129,19 EUR (100.000,-- DM).

(2) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

(3) Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e. V. verpflichtet sich, auf der Basis eines im Voraus zu erstellenden Finanzierungsplanes die dort als Ausgaben ausgewiesenen Beträge der Stiftung zur Verfügung zu stellen, wenn diese nicht aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens oder aus Zuwendungen Dritter gedeckt werden können. Sollten die tatsächlichen Ausgaben nach Feststellung des Jahresabschlusses den Ausgabenansatz des Finanzierungsplanes übersteigen, verpflichtet sich die Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e. V., auch diese zusätzlichen Ausgaben unter den Voraussetzungen des Satzes 1 der Stiftung zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Organe

Organe der Stiftung sind: 

1. der Vorstand, 

2. das Kuratorium.

3. der Beirat.

§ 5 Vorstand

Der hauptamtliche Vorstand besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorstandsmitgliedern. Der oder die Vorsitzende wird vom Kuratorium für die Dauer von in der Regel fünf Jahren berufen. Auf Vorschlag des oder der Vorsitzenden werden zwei stellvertretende Vorstandsmitglieder vom Kuratorium für die Dauer der laufenden Amtszeit der oder des Vorsitzenden berufen. Sollte das Kuratorium die oder den vorgeschlagenen Kandidaten ablehnen, so hat der oder die Vorsitzende so lange einen Besetzungsvorschlag vorzulegen, bis das Kuratorium die stellvertretenden Vorstandsmitglieder berufen hat. Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger weiter.

Eine Wiederbestellung oder vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist möglich, unbeschadet des Anspruchs auf vertragsgemäße Vergütung. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes sind die Ersatzmitglieder nur für die restliche Amtszeit zu berufen.

§ 6 Vorsitz, Beschlussfassung

(1) Der oder die Vorsitzende des Vorstands der Stiftung ist zugleich die Direktorin oder Direktor.

(2) Die Direktorin oder der Direktor leitet die Stiftung. Sie oder er ist insbesondere verantwortlich für die Koordination der Geschäftsbereichsleitung und steuert die strategischen Ziele der Stiftung.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung (Umlaufbeschlüsse).

(4) Sämtliche oder einzelne Vorstandsmitglieder können auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort an Sitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation (einschließlich Video, Chat oder E-Mail) teilnehmen und ihre Rechte als Vorstandsmitglied ausüben. Näheres kann in der Geschäftsordnung des Vorstands nach § 7 Abs. 5 geregelt werden.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligen.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Gegen das Votum der Direktorin oder des Direktors können keine Beschlüsse gefasst werden.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes, Vertretung

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung und in eigener Verantwortung.

(2) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes wird angemessen vergütet.

(3) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und zu belegen. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und ihr Vermögen zu fertigen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Diese Aufstellung ist dem Kuratorium innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen.

(4) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine stellvertretenden Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gerichtlich oder außergerichtlich jeweils allein. Bei Streitigkeiten zwischen dem Vorstand und der Stiftung wird die Stiftung von dem oder der Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.

(5) Die Tätigkeitsbereiche innerhalb des Vorstands werden in einem Geschäftsverteilungsplan geregelt; der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, die vom Landesvorstand der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e. V. für die Dauer seiner Amtszeit berufen werden, die in der Regel vier Jahre beträgt. Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist ehrenamtlich. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Dem Kuratorium gehören an:

1. Die oder der Bundesvorsitzende der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. oder eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bundesvorstand,

2. die oder der Landesvorsitzende der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e. V.,

3. drei Mitglieder des Landesausschusses der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e. V.,

4. sowie Persönlichkeiten aus den Bereichen Gesundheitswesen, Jugendwesen, Sozialwesen, Bildung und Forschung.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums können vom Landesvorstand der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e. V. abberufen werden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Kuratoriums sind die Ersatzmitglieder nur für die restliche Amtszeit zu bestellen. Die Mitglieder des Kuratoriums führen ihre Geschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter.

(4) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung (Umlaufbeschlüsse). Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden, in ihrer oder seiner Vertretung von der stellvertretenden Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung teilnimmt oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligt

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(6) Sämtliche oder einzelne Kuratoriumsmitglieder können auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort an Sitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation (einschließlich Video, Chat, oder E-Mail) teilnehmen und ihre Rechte als Kuratoriumsmitglied ausüben. Näheres kann in der Geschäftsordnung des Kuratoriums nach § 8 Abs. 8 geregelt werden.

(7) Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die sie im Interesse der Stiftung getätigt haben.

(8) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

1. Berufung und Abberufung des Vorstandes;

2. Kontrolle und Entlastung des Vorstandes nach Prüfung der Jahresrechnung;

3. Entscheidung über den Jahreswirtschaftsplan unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4;

4. Benennung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin zur Prüfung der Jahresrechnung;

5. Satzungsänderungen sowie Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit anderen Stiftungen;

6. Erlass von Richtlinien für die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes und über den Ersatz von Aufwendungen oder Auslagen der Mitglieder des Kuratoriums und des Beirats;

7. Die Einrichtung von Fachbeiräten und deren Zusammensetzung im Einvernehmen mit dem Vorstand.

§ 10 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus mindestens fünf und höchstens acht ehrenamtlich tätigen Mitgliedern aus Politik und Gesellschaft sowie aus der Wissenschaft und Forschung der sozialen Arbeit, die vom Kuratorium auf Vorschlag des Vorstands für die Dauer von in der Regel fünf Jahren berufen werden.

(2) Der Beirat berät und begleitet den Vorstand in organisatorischen, fachlichen und finanziellen Fragen. Er tagt viermal jährlich. Auf Wunsch von mindestens drei Mitgliedern des Beirates ist eine Sitzung einzuberufen.

(3) Der Direktor oder die Direktorin ist verantwortlich für die Festlegung der Tagesordnung und die ordnungsgemäße Einladung des Beirates.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(5) Sämtliche oder einzelne Beiratsmitglieder können auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort an Sitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation (einschließlich Video, Chat oder E-Mail) teilnehmen und ihre Rechte als Beiratsmitglied ausüben. Näheres kann in der Geschäftsordnung des Beirates nach § 10 Abs. 7 geregelt werden.

(6) Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die sie im Interesse der Stiftung getätigt haben.

(7) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln).

(2) Die Änderung des Stiftungszweckes ist auch ohne wesentliche Veränderungen der Verhältnisse zulässig.

(3) Für Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind die Zustimmung des Stifters und die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.

(4) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und des zuständigen Finanzamtes.

§ 12 Anfall des Stiftungsvermögens

Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen auf die Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e. V. zu übertragen mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


Die von der Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin e.V. am 12. Januar 1981 errichtet Stiftung Sozialpädagogisches Institut Berlin „Walter May“ wurde von der Aufsichtsbehörde dem Senator für Justiz/Berlin am 4. März 1981 staatlich genehmigt und die Änderungen der Satzung mit Datum vom 22. Dezember 1997, 27. Februar 2003, 27. November 2014 und zuletzt 24. August 2023 durch die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz genehmigt.

E-Mail: info(at)stiftung-spi.de Telefon: 030 459793-0