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Satzung

Satzung der Stiftung Sozialpädagogisches Institut Berlin »Walter May«

Stand: Genehmigung 27. November 2014

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen: "Sozialpädagogisches Institut Berlin »Walter May«". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Das Sozialpädagogische Institut Berlin »Walter May« verfolgt die Ziele der Arbeiterwohlfahrt und soll mit dazu beitragen, eine Gesellschaft zu entwickeln, in der sich jeder Mensch in Verantwortung für sich und das Gemeinwesen frei entfalten kann. Dabei orientiert sich das SPI vornehmlich an den Lebenswelten betroffener Bürger und Bürgerinnen und fördert im Rahmen seiner sozialen Arbeit besonders die Hilfe zur Selbsthilfe. Aufgabe des SPI ist im nationalen und internationalen Rahmen die aktive Teilnahme an der Lösung sozialer Probleme, die Weiterentwicklung von Theorie und Praxis der sozialen Arbeit und die Ausbildung und Fortbildung von Praktikern und Praktikerinnen der Sozialen Arbeit, die Forschung sowie die Förderung der Völkerverständigung.

(2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes ist das Sozialpädagogische Institut Berlin »Walter May« in folgenden Bereichen tätig:

  • berufliche Aus- und Weiterbildung;
  • Fortbildung sozialpädagogischer Praktiker und Praktikerinnen, ehrenamtlich Tätiger, interessierter Laien;
  • Gutachten, Stellungnahmen, Dokumentationen, Öffentlichkeitsarbeit;
  • Kontakt- und Anlaufstelle für Initiativen und Selbsthilfegruppen im sozialpädagogischen Feld;
  • Entwicklung neuer sozialpädagogischer Modelle;
  • praxisnahe Forschung, Begleitforschung von sozialpädagogischen Modellen und zeitnahe Veröffentlichung der Ergebnisse;
  • internationaler Austausch und Begegnung, interkulturelle Bildung.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung beträgt 51.129,19 EUR (100.000,-- DM).

(2) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

(3) Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e. V. verpflichtet sich, auf der Basis eines im Voraus zu erstellenden Finanzierungsplanes die dort als Ausgaben ausgewiesenen Beträge der Stiftung zur Verfügung zu stellen, wenn diese nicht aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens oder aus Zuwendungen Dritter gedeckt werden können. Sollten die tatsächlichen Ausgaben nach Feststellung des Jahresabschlusses den Ausgabenansatz des Finanzierungsplanes übersteigen, verpflichtet sich die Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e. V., auch diese zusätzlichen Ausgaben unter den Voraussetzungen des Satzes 1 der Stiftung zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Organe

Organe der Stiftung sind: 

  • a) der Vorstand, 
  • b) das Kuratorium.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die vom Kuratorium für die Dauer seiner Amtszeit bestellt werden, die in der Regel vier Jahre beträgt. Eine Wiederbestellung oder vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist, unbeschadet des Anspruchs auf vertragsmäßige Vergütung, möglich. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes sind die Ersatzmitglieder nur für die restliche Amtszeit zu bestellen. Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger/Nachfolgerinnen weiter.

§ 6 Vorsitz, Beschlussfassung

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist bzw. sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligt.

(4) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung die des/der stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes, Vertretung

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung und in eigener Verantwortung.

(2) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes kann angemessen vergütet werden. Daneben haben Vorstandsmitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, die sie im Interesse der Stiftung gemacht haben.

(3) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und ihr Vermögen zu fertigen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Diese Aufstellung ist dem Kuratorium innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen.

(4) Der/die Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertretung vertritt die Stiftung gerichtlich oder außergerichtlich allein. Bei Streitigkeiten zwischen dem Vorstand und der Stiftung wird die Stiftung von dem/der Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.

(5) Die Tätigkeitsbereiche werden in einem Geschäftsverteilungsplan geregelt; der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, die vom Landesvorstand der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e. V. für die Dauer seiner Amtszeit bestellt werden, die in der Regel vier Jahre beträgt. Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist ehrenamtlich. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den/die stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Dem Kuratorium gehören an:

  • der/die Bundesvorsitzende der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. oder ein Vertreter/eine Vertreterin aus dem Bundesvorstand,
  • der/die Landesvorsitzende der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e. V.,
  • drei weitere Mitglieder des Landesausschusses der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e. V.,
  • und Persönlichkeiten aus den Bereichen Gesundheitswesen bzw. Jugendwesen bzw. Sozialwesen bzw. Bildung bzw. Forschung.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums können vom Landesvorstand der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e. V. abberufen werden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Kuratoriums sind die Ersatzmitglieder nur für die restliche Amtszeit zu bestellen. Die Mitglieder des Kuratoriums führen ihre Geschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter.

(4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder zur ordnungsgemäß einberufenen Sitzung anwesend ist. Eine schriftliche Abstimmung ist möglich; es müssen sich jedoch alle Mitglieder des Kuratoriums an der Abstimmung beteiligen, damit sie gültig wird.

(5) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, in seiner/ihrer Vertretung vom stellvertretenden Vorsitzenden/von der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 9 Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

  • Wahl und Abberufung des Vorstandes;
  • Kontrolle und Entlastung des Vorstandes nach Prüfung der Jahresrechnung;
  • Entscheidung über den Jahreswirtschaftsplan unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4;
  • Benennung des Wirtschaftsprüfers/der Wirtschaftsprüferin zur Prüfung der Jahreswirtschaftsrechnung;
  • Satzungsänderungen sowie Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit anderen Stiftungen;
  • Erlass von Richtlinien für die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes, soweit sie angestellt sind, über den Ersatz von Aufwendungen oder Auslagen der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums, die ehrenamtlich tätig sind.
  • Über die Einrichtung von Fachbeiräten und deren Zusammensetzung ist das Einvernehmen zwischen Vorstand und Kuratorium herbeizuführen.

§ 10 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Satzungsänderung

(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln).

(2) Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszweckes sind auch ohne wesentliche Veränderungen der Verhältnisse zulässig.

(3) Für Beschlüsse gemäß Abs. 2 ist die Zustimmung des Stifters und die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.

(4) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und des zuständigen Finanzamtes.

§ 11 Anfall des Stiftungsvermögens

Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen auf die Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e. V. zu übertragen mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


Die von der Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin e. V. am 12. Januar 1981 errichtete Stiftung "Sozialpädagogisches Institut Berlin »Walter May«" wurde von der Aufsichtsbehörde, dem Senator für Justiz/Berlin, am 4. März 1981 staatlich genehmigt und die Änderungen der Satzung mit Datum 22. Dezember 1997, 27. Februar 2003 und 27. November 2014 durch die Senatsverwaltung für Justiz genehmigt.

E-Mail: info(at)stiftung-spi.de Telefon: 030 459793-0